Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Fit-Inn Trier · Stand: 2. Oktober 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Mitglied (nachfolgend „Mitglied“) und Harald Eichhorn, Fit-Inn Trier, Auf Hirtenberg 8, 54296 Trier (nachfolgend „Fit-Inn“). Die AGB gelten zusammen mit dem individuellen Vertragsdeckblatt (nachfolgend „Mitgliedsvertrag“) sowie der gültigen Hausordnung, die jeweils Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Mitgliedschaftsverträge, die zwischen Fit-Inn und dem Mitglied geschlossen werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Zu Beweiszwecken sollen sie in Textform festgehalten werden.

1.2 Vertragsschluss im Studio

Der Mitgliedsvertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Vertragsdeckblatts im Studio zustande. Das Mitglied erhält eine Vertragsausfertigung sowie ein Exemplar dieser AGB in Textform.

1.3 Vertragsschluss online

Beim Vertragsschluss über die Website stellt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot. Fit-Inn nimmt das Angebot durch Zusendung einer Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) per E-Mail an. Der Vertragstext einschließlich Vertragsdeckblatt wird dem Mitglied mit der Bestätigung zugesandt.

1.4 Widerrufsrecht des Mitglieds

Das Mitglied wird bei einem Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz (§§ 312b, 312c BGB) über sein gesetzliches Widerrufsrecht gesondert belehrt. Die Widerrufsbelehrung ist Bestandteil der Vertragsunterlagen.

1.5 Rücktrittsrecht von Fit-Inn

Fit-Inn kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss in Textform vom Vertrag zurücktreten, wenn ein früherer Mitgliedsvertrag des Mitglieds von Fit-Inn wegen Zahlungsverzugs oder wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Hausordnung außerordentlich gekündigt wurde oder gegen das Mitglied ein Hausverbot besteht. Bereits gezahlte Beträge werden unverzüglich erstattet.

1.6 Mindestalter

Der Abschluss einer Mitgliedschaft sowie die Teilnahme am Training sind erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Personen unter 18 Jahren können keine Mitgliedschaft abschließen.

§ 2 Vertragsgegenstand und Nutzung des Studios

2.1 Leistungsumfang

Das Mitglied erhält nach Maßgabe des Vertragsdeckblatts Zutritt zum Studio und ist berechtigt, die Trainingsflächen, Geräte und Einrichtungen während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen. Zusatzleistungen (z. B. Stoffwechsel-Coaching, Ernährungsberatung, HappyFigur) sind nur vom Mitgliedsbeitrag umfasst, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist.

2.2 Öffnungszeiten

Die aktuellen Öffnungszeiten werden im Studio ausgehängt und auf der Website veröffentlicht. Fit-Inn kann die Öffnungszeiten aus sachlichen Gründen anpassen. Änderungen werden mindestens vier Wochen vorher im Studio und in Textform mitgeteilt. Verringert sich die wöchentliche Öffnungszeit um mehr als 10 %, kann das Mitglied den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen.

2.3 Persönliche Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Der Mitgliedsausweis bzw. Chip darf ausschließlich vom Mitglied selbst genutzt werden. Bei Verstoß ist Fit-Inn berechtigt, das Training für diesen Tag zu untersagen und bei wiederholtem Verstoß eine Abmahnung auszusprechen.

2.4 Verbot gewerblicher Trainingsdienstleistungen

Das entgeltliche oder sonst gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen (z. B. Personal Training durch Dritte) im Studio ist ohne vorherige Zustimmung von Fit-Inn in Textform nicht gestattet.

2.5 Weisungsrecht des Personals

Das Fit-Inn-Personal ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, zur Wahrung der Sicherheit und zur Einhaltung der Hausordnung Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung

3.1 Mindestvertragslaufzeit

Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Vertragsdeckblatt und beträgt maximal 24 Monate (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB).

3.2 Verlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit

Wird der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Das Mitglied kann den Vertrag anschließend jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

3.3 Ordentliche Kündigung

Die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich.

3.4 Form der Kündigung

Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Sie kann insbesondere erfolgen durch:

  • Brief an Fit-Inn Trier, Harald Eichhorn, Auf Hirtenberg 8, 54296 Trier
  • E-Mail an info@fit-inn-trier.de
  • persönliche Abgabe im Studio gegen Empfangsbestätigung
  • Kündigungsschaltfläche „Vertrag kündigen“ auf fit-inn-trier.de (§ 312k BGB)

3.5 Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB

Fit-Inn stellt auf www.fit-inn-trier.de eine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag kündigen“ bereit. Sie kann von allen Mitgliedern genutzt werden, unabhängig davon, auf welchem Weg der Vertrag geschlossen wurde. Fit-Inn bestätigt den Eingang der Kündigung unverzüglich in Textform mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

4.1 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.

4.2 Dauerhafte Erkrankung oder Verletzung

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft (länger als drei Monate) nicht in der Lage ist, die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung nach § 4.6 vorzulegen. Ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.

4.3 Schwangerschaft

Während einer Schwangerschaft und der gesetzlichen Mutterschutzfristen kann das Mitglied die Mitgliedschaft auf Antrag beitragsfrei ruhen lassen (§ 5). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 4.1 bleibt unberührt.

4.4 Umzug

Ein Wohnsitzwechsel begründet grundsätzlich kein außerordentliches Kündigungsrecht (BGH, Urteil v. 04.05.2016 – XII ZR 62/15). Das Recht nach § 4.1 bleibt in besonders gelagerten Ausnahmefällen unberührt.

4.5 Außerordentliche Kündigung durch Fit-Inn

Fit-Inn ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, insbesondere wenn:

  • das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mindestens acht Wochenbeiträgen in Verzug ist und Fit-Inn das Mitglied zuvor in Textform unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und Hinweis auf die Kündigung erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat;
  • das Mitglied trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise gegen die Hausordnung verstößt;
  • das Mitglied unwahre Angaben bei Vertragsschluss gemacht hat, die für die Vertragsentscheidung wesentlich waren;
  • das Mitglied gegen die Verbote nach § 7.3 (Doping, Drogen, Alkohol) verstößt.

4.6 Form der außerordentlichen Kündigung

Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform. Auf Verlangen von Fit-Inn hat das Mitglied das Vorliegen des wichtigen Grundes nachzuweisen; bei gesundheitlichen Gründen genügt eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass und voraussichtlich wie lange das Mitglied das Training nicht ausüben kann. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.

§ 5 Ruhezeiten

5.1 Ruhezeit auf Antrag

Das Mitglied kann die Mitgliedschaft auf Antrag in Textform beitragsfrei ruhen lassen bei nachgewiesener Krankheit oder Verletzung, während einer Schwangerschaft und der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder bei berufsbedingter Abwesenheit von mehr als zwei Wochen, jeweils für die Dauer der Verhinderung.

5.2 Ruhezeit und Vertragslaufzeit

Während der Ruhezeit verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um die Dauer der Ruhezeit, sofern das Mitglied dies bei Antragstellung wählt; andernfalls läuft die Mindestvertragslaufzeit unverändert weiter und die Ruhezeit ist beitragsfrei. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5.3 Antragstellung

Der Antrag soll vor Beginn der Ruhezeit gestellt werden; bei plötzlicher Erkrankung genügt eine unverzügliche Antragstellung mit Rückwirkung ab Beginn der ärztlich bescheinigten Trainingsunfähigkeit. Ein Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen; bei gesundheitlichen Gründen genügt eine ärztliche Bescheinigung ohne Angabe einer Diagnose.

§ 6 Beiträge und Zahlungsmodalitäten

6.1 Höhe der Beiträge

Die Höhe des wöchentlichen Mitgliedsbeitrags sowie etwaiger Zusatzleistungen ergibt sich aus dem Vertragsdeckblatt. Sämtliche Beiträge verstehen sich als Bruttobeträge inklusive der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Fälligkeit

Der wöchentliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils alle zwei Wochen beginnend ab dem Vertragsdatum im Voraus fällig. Der Beitrag für eine angebrochene erste Woche nach Vertragsbeginn wird anteilig (1/7 des Wochenbeitrags je Tag) berechnet und zusammen mit der Aktivierungsgebühr am Tag des Vertragsschlusses fällig.

6.3 Aktivierungsgebühr

Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Aktivierungsgebühr in der auf dem Vertragsdeckblatt ausgewiesenen Höhe erhoben. Die Aktivierungsgebühr umfasst insbesondere die Einrichtung des Mitgliedskontos, die Bereitstellung des Zutrittschips und die Ersteinweisung durch einen Trainer.

6.4 SEPA-Lastschriftverfahren

Die Zahlung der Beiträge erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Das Mitglied erteilt Fit-Inn hierzu bei Vertragsschluss ein SEPA-Mandat. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) der SEPA-Lastschrift erfolgt spätestens einen Tag vor Fälligkeit; sie kann im Mitgliedsvertrag bzw. in der Bestätigungs-E-Mail erfolgen. Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass das Konto die erforderliche Deckung aufweist. Alternative Zahlungsmethoden können im Einzelfall auf Antrag vereinbart werden.

6.5 Preisanpassung bei Umsatzsteueränderung

Bei einer Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes ist Fit-Inn berechtigt, den Bruttobetrag des Mitgliedsbeitrags entsprechend anzupassen. Bei einer Senkung des Umsatzsteuersatzes reduziert sich der Bruttobetrag entsprechend. Die Anpassung erfolgt automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steueränderung. Fit-Inn teilt die Anpassung vorab in Textform mit.

6.6 Sonstige Beitragsänderungen

Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags – mit Ausnahme von § 6.5 – erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds. Fit-Inn kann dem Mitglied nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine Beitragsanpassung mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform anbieten. Stimmt das Mitglied nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung nach § 3.2 bleibt unberührt. Das Schweigen des Mitglieds oder die weitere Nutzung des Studios gilt nicht als Zustimmung.

6.7 Zahlungsverzug

Gerät das Mitglied mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Fit-Inn berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die tatsächlich angefallenen und vom Mitglied schuldhaft verursachten Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten im gesetzlichen Rahmen) zu verlangen. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs kann Fit-Inn eine Pauschale von 2,50 EUR verlangen. Dem Mitglied bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Fit-Inn kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die erste, den Verzug erst begründende Mahnung ist kostenfrei.

6.8 Forderungsabtretung im Verzugsfall

Fit-Inn ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Mitglieds offene Forderungen zum Zwecke des Forderungseinzugs an ein von Fit-Inn beauftragtes Inkassounternehmen abzutreten. Die Übermittlung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten an das Inkassounternehmen erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Mitglied wird hierüber spätestens zum Zeitpunkt der Abtretung informiert.

6.9 Aufrechnung

Das Mitglied kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere auf Rückzahlung von Beiträgen, sowie für Ansprüche auf Rückerstattung nach Ausübung eines Widerrufsrechts.

§ 7 Pflichten des Mitglieds

7.1 Mitteilungspflichten

Das Mitglied ist verpflichtet, Fit-Inn unverzüglich über Änderungen vertragsrelevanter Daten zu informieren, insbesondere:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bankverbindung (IBAN/BIC)

7.2 Elektronische Kommunikation

Das Mitglied stellt Fit-Inn bei Vertragsschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass rechtlich relevante Erklärungen von Fit-Inn (insbesondere Mahnungen, Vertragsanpassungen, Informationen zu Änderungen der AGB) an die zuletzt angegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können.

7.3 Verbotene Substanzen und Verhalten

Dem Mitglied ist untersagt:

  • das Rauchen im gesamten Studio einschließlich Außenbereich;
  • der Konsum alkoholischer Getränke im Studio;
  • das Mitführen, Anbieten, Verschaffen oder Überlassen von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln (z. B. Anabolika) sowie verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb des eigenen ärztlich verordneten Gebrauchs;
  • das Training unter erheblichem Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln.

7.4 Eigenverantwortung und Gesundheitszustand

Das Mitglied bestätigt, seinen gesundheitlichen Zustand eigenverantwortlich zu prüfen, und trainiert auf eigene Verantwortung. Bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wird die vorherige Abklärung mit einem Arzt empfohlen. Fit-Inn empfiehlt, die Trainer über gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, damit das Training angepasst werden kann. Die Angabe ist freiwillig. Die Trainer von Fit-Inn stehen beratend zur Seite, ersetzen jedoch keine medizinische Untersuchung.

§ 8 Hausordnung

8.1 Verbindlichkeit

Fit-Inn erlässt eine verbindliche Hausordnung, die Regelungen zur Nutzung der Geräte, zum Umgang mit anderen Mitgliedern, zur Hygiene und zur Sicherheit enthält. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mitgliedsvertrags. Sie ist im Studio ausgehängt und auf der Website abrufbar.

8.2 Änderungen der Hausordnung

Fit-Inn ist berechtigt, die Hausordnung aus sachlichen Gründen anzupassen, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, Hygiene oder zur Anpassung an technische oder behördliche Anforderungen. Wesentliche Änderungen werden dem Mitglied mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Änderungen, die den Leistungsumfang einschränken, sind hiervon nicht erfasst.

§ 9 Betriebsstörungen und Schließzeiten

9.1 Feiertage, Wartung und Reinigung

Fit-Inn darf das Studio an gesetzlichen Feiertagen sowie für notwendige Wartungs- und Reinigungsarbeiten an insgesamt bis zu sieben Tagen pro Kalenderjahr schließen; diese Schließungen werden mindestens zwei Wochen vorher im Studio und auf der Website angekündigt, soweit sie planbar sind. Für diese Tage bleibt die Beitragspflicht bestehen.

9.2 Weitere Schließungen

Für jede darüber hinausgehende Schließung, insbesondere bei Umbau, Reparatur oder Betriebsstörung, entfällt die Beitragspflicht anteilig für jeden Schließtag. Bereits gezahlte Beiträge für diese Tage erstattet Fit-Inn innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Schließung oder verrechnet sie – nach Wahl des Mitglieds – mit der nächsten Beitragsfälligkeit. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit findet nicht statt.

9.3 Höhere Gewalt und behördliche Schließungen

Bei einer Schließung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung (z. B. Pandemie, Naturkatastrophe) ist das Mitglied für die Dauer der Schließung von der Beitragszahlung befreit. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Fit-Inn ist ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

10.1 Haftung für Personenschäden

Fit-Inn haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Fit-Inn oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Fit-Inn haftet uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fit-Inn oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Fit-Inn nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

10.4 Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5 Persönliche Gegenstände

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung mitgebrachter Wertgegenstände, Kleidung oder sonstiger persönlicher Gegenstände haftet Fit-Inn nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nur bei Verletzung vertraglicher Obhutspflichten. Das Mitglied wird ausdrücklich darauf hingewiesen, Wertgegenstände im Schließfach oder Spind zu verwahren.

§ 11 Datenschutz

11.1 Datenverarbeitung

Fit-Inn verarbeitet personenbezogene Daten des Mitglieds zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Darüber hinaus werden Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) verarbeitet, soweit dies zur Wahrung der Interessen von Fit-Inn erforderlich ist (z. B. Forderungsmanagement, Betrugsprävention).

11.2 Datenschutzerklärung

Die vollständigen Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung von Fit-Inn geregelt, die unter fit-inn-trier.de/datenschutz-fit-inn-trier abrufbar ist und bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.

11.3 Rechte der betroffenen Person

Dem Mitglied stehen die Rechte aus Art. 15 bis 22 DSGVO zu, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

§ 12 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

12.1 Änderungsangebot

Änderungen dieser AGB bedürfen der Zustimmung des Mitglieds. Fit-Inn wird beabsichtigte Änderungen dem Mitglied mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform unter Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung anbieten.

12.2 Fortführung ohne Zustimmung

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.

12.3 Hausordnung

Änderungen der Hausordnung richten sich nach § 8.2.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

13.1 Information nach § 36 VSBG

Fit-Inn ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Vertragssprache

Vertragssprache ist Deutsch.

14.2 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem das Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

14.3 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Trier, soweit das Mitglied Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

14.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).